Satzung des Voltigier- und Reitvereins Memmingen e.V.

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Voltigier- und Reitverein Memmingen e.V. - kurz VRV Memmingen e.V. - mit dem Sitz in Memmingen, ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Memmingen eingetragen. Der Verein ist Mitglied im BLSV und durch den Verband der Reit- und Fahrvereine Schwaben e.V. Mitglied des Bayer. Reit- und Fahrverbandes e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der VRV bezweckt:

Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 13).

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

Gesetzliche Vertreter der minderjährigen Mitglieder können im Sinne einer passiven Mitgliedschaft dem Verein beitreten, um ein Stimm- und Mitspracherecht zu erwerben. Bei Volljährigkeit des Kindes endet die passive Mitgliedschaft im Verein oder kann auf Wunsch des passiven Mitglieds auch in eine aktive Mitgliedschaft des VRV geändert werden.

Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Voltigier-, Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzungen und Ordnungen des Landesverbandes und der FN an.

§ 3a
Verpflichtungen gegenüber dem Pferd

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (also austritt).

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es :

Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat:

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6
Organe

Die Organe des Vereins sind

§ 7
Mitgliederversammlung

Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe oder durch den Ehrenrat beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen. Einladungen per e-Mail sind in der gleichen Frist ebenso möglich.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, auf Antrag von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder durch Handzeichen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied ab 16 Jahren mit einer Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und Kinder haben kein Stimmrecht.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9
Vorstand

Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

Dem Vorstand gehören an

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl durchführt. Nach überschreiten der Amtsperiode bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.                                                                                                                                 

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Viertel seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

im Innenverhältnis wird folgendes bestimmt: Zu Willenserklärungen, die den Verein bis zu einer Höhe von 2.500 Euro belasten, ist die Zustimmung der Vorstandschaft, darüber hinaus die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 11
Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Sprecher und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat entscheidet einstimmig mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist.

Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

Jede dem Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss der Mitglieder.

§12
Jugendordnung

Der Verein gibt sich eine Jugendordnung.

§ 13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Bayerischen Landessportverband mit der Maßgabe zu, dieses für Jugendförderung im Voltigier – und Reitsport zu verwenden. Sollte er die Annahme des Vermögens verweigern, fällt das Vermögen der Stadt Memmingen zu mit der Maßgabe, es wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung ( Kinder – und Jugendsport ) zu verwenden.

§ 14
Errichtung

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.12.2004 beschlossen.